§ 72a JGG. Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 72a. Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen. [1] Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. [2] Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 32, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.