§ 60 JGG. Bewährungsplan

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 60. Bewährungsplan.
(1) 2[1] Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen. 3[2] Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. 4[3] Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen. [4] Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.
(2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.
(3) 5[1] Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat, und versprechen, daß er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. [2] Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 29 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 24, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 24, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 29 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.