§ 51a JGG. Neubeginn der Hauptverhandlung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 51a. Neubeginn der Hauptverhandlung. Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.