§ 5 JGG. Die Folgen der Jugendstraftat

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975]
1§ 5. Die Folgen der Jugendstraftat.
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
2(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 5 JGG

§ 4 JGG. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

§ 5 JGG. Die Folgen der Jugendstraftat

§ 6 JGG. Nebenfolgen