§ 28 JGG. Bewährungszeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970]
1§ 28. Bewährungszeit.
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. [2] Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 12, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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