§ 112e JGG. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[15. Dezember 2010]
1§ 112e. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind. In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2010: Artt. 52 Nr. 6, 112 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.

Umfeld von § 112e JGG

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