§ 11 JGG. Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 11. 2Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung.
3(1) [1] Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. 4[2] Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
5(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
6(3) [1] Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. [2] Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. 7[3] Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 8 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 8 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 8 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 8 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.

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