§ 109 JGG. Verfahren

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972][1. Oktober 1953]
§ 109. Verfahren § 109. Verfahren
(1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die §§] 43, […] 50 Abs. 2[, …] 3[… und die] §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist. (1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden § 43, § 50 Abs. 2 und 3, §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, […] 74, […] 79 Abs. 1 und [§] 81 entsprechend. (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, § 74, § 79 Abs. 1 und 81 entsprechend.
[1. Oktober 1953–23. November 1972]
1§ 109. Verfahren.
(1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden § 43, § 50 Abs. 2 und 3, §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, § 74, § 79 Abs. 1 und 81 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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