§ 7 IntFamRVG. Aufenthaltsermittlung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. Mai 2022]
1§ 7. Aufenthaltsermittlung.
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet.
2(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.
3(3) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen. [2] Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen.
4(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
2. 1. Mai 2022: Artt. 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
3. 1. Mai 2022: Artt. 6 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
4. 1. Mai 2022: Artt. 6 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.