§ 48 IntFamRVG. Ausstellung von Bescheinigungen

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022]
1§ 48. Ausstellung von Bescheinigungen.
(1) [1] Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat. [2] Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.
(2) [1] Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt. [2] Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Antragsgegners auszustellen.
(3) [1] Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner zuzustellen. [2] Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. [3] Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(4) [1] Die Entscheidung des Familienrichters, mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. [2] Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 36, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 48 IntFamRVG

§ 47 IntFamRVG. Genehmigung des Familiengerichts

§ 48 IntFamRVG. Ausstellung von Bescheinigungen

§ 49 IntFamRVG. Berichtigung von Bescheinigungen