§ 4 IntFamRVG. Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022]
1§ 4. Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen.
2(1) [1] Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Anträge oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind. 3[2] Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. 4[3] Für Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
5(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4, 4 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, Bekanntmachung vom 11. November 2010.