§ 18 IntFamRVG. Besondere Regelungen zum Haager KinderschutzübereinkommenEinseitiges Verfahren

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022]
1§ 18. 2Besondere Regelungen zum Haager KinderschutzübereinkommenEinseitiges Verfahren. [1] Im Anwendungsbereich und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. [2] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [3] Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Buchst. c, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 18 IntFamRVG

§ 17 IntFamRVG. Zustellungsbevollmächtigter

§ 18 IntFamRVG. Besondere Regelungen zum Haager KinderschutzübereinkommenEinseitiges Verfahren

§ 19 IntFamRVG. Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen