§ 11 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022]
1§ 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
  • 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
  • 22. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 7, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 11 IntFamRVG

§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung

§ 11 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 12 IntFamRVG. Zuständigkeitskonzentration