§ 42 IntErbRVG. Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 42. Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses. [1] Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Erteilung. [2] Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 42 IntErbRVG

§ 41 IntErbRVG. Wirksamwerden

§ 42 IntErbRVG. Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

§ 43 IntErbRVG. Beschwerde