§ 9 InsO. Öffentliche Bekanntmachung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[8. September 2015]
1§ 9. Öffentliche Bekanntmachung.
(1) 2[1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet3; diese kann auszugsweise geschehen. [2] Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. [3] Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
4(2) 5[1] Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 6[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. [3] Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
  • 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
  • 72. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
  • 83. (weggefallen)
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
3. www.insolvenzbekanntmachungen.de
4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
6. 8. September 2015: Artt. 149, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
7. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
8. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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