§ 71 InsO. Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 71. Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. [2] § 62 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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