§ 321 InsO. Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 321. Zwangsvollstreckung nach Erbfall. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 322 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben