§ 302 InsO. Ausgenommene Forderungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 302. Ausgenommene Forderungen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
  • 21. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  • 32. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • 43. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 31, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.