§ 295a InsO. Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[31. Dezember 2020]
1§ 295a. Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit.
(1) [1] Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. [2] Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
(2) [1] Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. [2] Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. [3] Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. [4] Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2020: Artt. 6 Nr. 4, 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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