§ 284 InsO. Insolvenzplan

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 284. Insolvenzplan.
(1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2[2] Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. 3[3] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 42 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
3. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 42 Buchst. a, Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.