§ 276a InsO. Mitwirkung der Überwachungsorgane

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 276a. Mitwirkung der Überwachungsorgane.
2(1) 3[1] Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. [2] Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. [3] Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
4(2) [1] Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. 5[2] Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. [3] Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. 6[4] Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
7(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 50, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 41 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
3. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 7 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 41 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
5. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 7 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 7 Buchst. c, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
7. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 41 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

Umfeld von § 276a InsO

§ 276 InsO. Mitwirkung des Gläubigerausschusses

§ 276a InsO. Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 277 InsO. Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit