§ 273 InsO. Öffentliche Bekanntmachung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 273. Öffentliche Bekanntmachung. Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 273 InsO

§ 272 InsO. Aufhebung der Anordnung

§ 273 InsO. Öffentliche Bekanntmachung

§ 274 InsO. Rechtsstellung des Sachwalters