§ 234 InsO. Niederlegung des Plans

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 234. Niederlegung des Plans. Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.