§ 212 InsO. Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 212. Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds. [1] Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. [2] Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 212 InsO

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§ 212 InsO. Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

§ 213 InsO. Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger