§ 18 InsO. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 18. Drohende Zahlungsunfähigkeit.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) [1] Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2[2] In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
3(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 10, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
3. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 7 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 18 InsO

§ 17 InsO. Zahlungsunfähigkeit

§ 18 InsO. Drohende Zahlungsunfähigkeit

§ 19 InsO. Überschuldung