§ 174 InsO. Anmeldung der Forderungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 174. Anmeldung der Forderungen.
(1) [1] Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. [2] Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 2[3] Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
3(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) [1] Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. [2] Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
4(4) [1] Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. 5[2] Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. 6[3] Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2008: Artt. 9 Nr. 1, 20 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 16, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
4. 1. April 2005: Artt. 9 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 19, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
6. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 19, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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