§ 154 InsO. Niederlegung in der Geschäftsstelle

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 154. Niederlegung in der Geschäftsstelle. Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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