§ 111 InsO. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[31. Dezember 2006]
1§ 111. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts. [1] Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. 2[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 31. Dezember 2006: Artt. 13, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

Umfeld von § 111 InsO

§ 110 InsO. Schuldner als Vermieter oder Verpächter

§ 111 InsO. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

§ 112 InsO. Kündigungssperre