§ 69 IStGHG. Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 69. Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof2.
(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römischen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.
(2) [1] Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegenden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hinsichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. [2] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines Gerichtsbeschlusses.
(3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage zu Grunde gelegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts.

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