§ 63 IStGHG. Einleitung eines deutschen Strafverfahrens

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 63. Einleitung eines deutschen Strafverfahrens2. [1] Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. [2] Nach Abschluss des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung übersandt. [3] Überlassene Gegenstände und Akten sind zurückzugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts.

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