§ 44 IStGHG. Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[13. Dezember 2019]
1§ 44. 2Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen3.
4(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn
  • 1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
  • 2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.
(2) 5[1] Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 6[2] § 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 7[1] Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. [2] Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 8[3] Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) 9[1] Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
  • 1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,
  • 2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
  • 3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
[2] Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. [4] Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 10[5] Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(5) 11[1] Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. [2] Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. [3] Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 12[4] Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 13[5] § 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
3. Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts.
4. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
5. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
6. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
7. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
8. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
9. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. d, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
10. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
11. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
12. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
13. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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