§ 86 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1990]
1§ 86.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
2(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1953: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.
2. 1. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989.

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