§ 560 HGB. Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 560. Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes. [1] Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. [2] Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 560 HGB

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