§ 529 HGB. Anzeige der Ladebereitschaft

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 529. Anzeige der Ladebereitschaft.
(1) [1] Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. [2] Hat der Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzeigen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.
(2) [1] Die Ladebereitschaft muss während der am Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden. [2] Wird die Ladebereitschaft außerhalb der ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden ortsüblichen Geschäftsstunde als zugegangen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 529 HGB

§ 528 HGB. Ladehafen. Ladeplatz

§ 529 HGB. Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530 HGB. Ladezeit. Überliegezeit