§ 416 HGB. Anspruch auf Teilbeförderung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 416. Anspruch auf Teilbeförderung. 2[1] Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. 3[2] In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. 4[3] Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. 5[4] Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
4. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
5. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.