§ 414 HGB. Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 414. Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen.
(1) [1] Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
  • 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
  • 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
  • 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
  • 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
2[2] (weggefallen)
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
3. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 1, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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