§ 342k HGB. Weglassen nachteiliger Angaben

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 342k. Weglassen nachteiliger Angaben.
(1) [1] Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. [2] Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.
(2) [1] Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. [2] Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.
Anmerkungen:
1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.

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