§ 341m HGB. Strafvorschriften

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 341m. Strafvorschriften.
2(1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
3(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341 k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
  • 1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
4(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
2. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
3. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 24 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 24 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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