§ 340c HGB. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2014]
1§ 340c. 2Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang.
(1) 3[1] Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. [2] In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(2) [1] Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. [2] In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.
4(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 6, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
2. 1. Januar 1993: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 72, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 1. Januar 2014: Artt. 6 Abs. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.

Umfeld von § 340c HGB

§ 340b HGB. Pensionsgeschäfte

§ 340c HGB. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d HGB. Fristengliederung