§ 319b HGB. Netzwerk

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 319b. Netzwerk.
(1) [1] Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. 2[2] Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. [3] Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 59, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
2. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 7, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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