§ 312 HGB. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[26. November 2015]
1§ 312. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags.
2(1) [1] Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. [2] Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben.
3(2) [1] Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. [2] Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. [3] Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden. [4] § 301 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
4(3) [1] Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. [2] Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. 5[3] § 301 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) [1] Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. [2] In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) [1] Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. [2] Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. 6[3] Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.
(6) [1] Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. [2] Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens auszugehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 51, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 51, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 51, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
5. 26. November 2015: Artt. 8 Nr. 4, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
6. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.