§ 279 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986–29. Mai 2009]
1§ 279. Nichtanwendung von Vorschriften. Abschreibungen.
(1) [1] § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. [2] § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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