§ 256a HGB. Währungsumrechnung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 256a. Währungsumrechnung. [1] Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. [2] Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 13, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.