§ 13g HGB. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2022]
1§ 13g. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland.
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2[2] Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. 3[3] § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. 4[4] Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
5(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
6(4) [1] Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
7(5) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 8[2] § 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
9(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
2. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
5. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
7. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
8. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
9. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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