§ 84 GmbHG. Verletzung der Verlustanzeigepflicht

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. April 1935][11. April 1930]
§ 84 § 84
(1) Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe werden bestraft:
bestraft, wenn entgegen den Vorschriften des § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen 1. die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 64 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist;
ist. 2. die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. (3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.
[11. April 1930–1. April 1935]
1§ 84.
2(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe werden bestraft:
  • 1. die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 64 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist;
  • 2. die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
3(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 11. April 1930: § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914, Art. I des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 11. April 1930: Art. IV Nr. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 11. April 1930: Art. IV Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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