§ 81a GmbHG

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Juni 1933–1. April 1970]
1§ 81a.
(1) [1] Wer als Geschäftsführer, Liquidator oder Mitglied eines Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft handelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. [2] Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) [1] In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden zur Folge gehabt oder der Täter besonders arglistig gehandelt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. III, VI Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

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