§ 76 GmbHG. Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. September 1969]
§ 76. Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss § 76
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
[1. September 1969–1. November 2008]
1§ 76. Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.

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