§ 65 GmbHG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[4. Juni 1897][10. Mai 1892]
§ 65 § 65
(1) [1] Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im § 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. (1) Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) [1] Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. (2) [1] Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. [3] Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 65.
(1) Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) [1] Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. [3] Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 65 GmbHG

§ 64 GmbHG

§ 65 GmbHG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

§ 66 GmbHG. Liquidatoren