§ 64 GmbHG

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008–1. Januar 2021]
1§ 64. 2Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. [1] Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. [2] Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3[3] Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4[4] Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.