§ 58c GmbHG. Nichteintritt angenommener Verluste

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[19. Oktober 1994–1. Januar 1995]
1§ 58c. [1] Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. [2] Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994: Artt. 48 Nr. 4, 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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